Alexander Rackow

Gerichtsstand und Rechtswahl im Geschäftsverkehr: Was Unternehmer wissen sollten

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Gerichtsstand und Rechtswahl im Geschäftsverkehr: Was Unternehmer wissen sollten

Bad Segeberg (em) Wenn Sie als Unternehmer regelmäßig Verträge schließen – egal ob mit Verbrauchern oder anderen Unternehmen – haben Sie sich vielleicht schon gefragt: Welches Gericht ist im Streitfall zuständig? Und welches Recht gilt eigentlich, wenn Ihr Vertragspartner im Ausland sitzt?

Diese Fragen lassen sich häufig im Vorfeld regeln – durch Gerichtsstandvereinbarungen und Rechtswahlklauseln. Doch Vorsicht: Was zwischen Unternehmen möglich ist, kann im Umgang mit Verbrauchern schnell unwirksam sein. In diesem Beitrag zeige ich Ihnen, worauf es ankommt – und wie Sie Ihre Verträge rechtssicher gestalten.

1. Gerichtsstandvereinbarungen: Verbraucher oder Unternehmer?

In meinen Mandaten erlebe ich es immer wieder: Die Gerichtsstandsfrage wird gerne über Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) geregelt. Dabei ist entscheidend, wer Ihr Vertragspartner ist – ein Verbraucher oder ein Unternehmer.

a) Verträge mit Verbrauchern – hier ist kaum Spielraum

Im B2C-Bereich (Business-to-Consumer) sind Gerichtsstandsklauseln stark reglementiert.

  • Ich muss meine Mandanten regelmäßig darauf hinweisen, dass eine einseitige Festlegung des Gerichtsstands gegenüber Verbrauchern nicht wirksam ist.
  • Zuständig ist stattdessen das Gericht am Wohnsitz des Verbrauchers – und daran führt in der Regel kein Weg vorbei (§ 29c ZPO, Art. 18 EuGVVO).
  • Diese Regelung schützt Verbraucher, die sich oft in einer rechtlich unterlegenen Position befinden, vor zusätzlichen Hürden bei der Rechtsverfolgung.

Mein Fazit: Wenn Sie Verbraucher als Kunden haben, können Sie den Gerichtsstand nicht frei bestimmen – insbesondere nicht über AGB.

b) Verträge mit Unternehmern – so nutzen Sie Ihre Freiheit richtig

Anders ist es bei Verträgen mit anderen Unternehmen – insbesondere dann, wenn beide Parteien Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches (HGB) sind.

  • In diesen Fällen können Gerichtsstandvereinbarungen wirksam getroffen werden, auch in AGB (§ 38 ZPO).
  • Voraussetzung ist, dass beide Vertragspartner tatsächlich Kaufleute im Sinne des HGB sind, was z. B. bei Kapitalgesellschaften oder eingetragenen Einzelunternehmen regelmäßig der Fall ist.
  • Viele meiner Mandanten entscheiden sich bewusst für den Gerichtsstand am eigenen Firmensitz – ein nachvollziehbarer Schritt, der Zeit und Kosten sparen kann.

Mein Tipp: Achten Sie auf eine klare Formulierung, die keine Auslegungsspielräume zulässt. Nur so können Sie sicher sein, dass Ihre Klausel auch im Ernstfall Bestand hat.

2. Rechtswahl bei grenzüberschreitenden Verträgen

Wenn Sie international tätig sind, sollten Sie sich auch Gedanken über die Rechtswahl machen. Denn gerade bei grenzüberschreitenden Verträgen kann schnell Unsicherheit entstehen, welches nationale Recht überhaupt gilt.

a) Bei Verträgen zwischen Unternehmern: Vertragsfreiheit nutzen

Als Unternehmer können Sie grundsätzlich frei wählen, welches Recht auf den Vertrag angewendet werden soll (Art. 3 Rom-I-Verordnung).

  • In der Praxis empfehle ich meinen Mandanten oft, deutsches Recht ausdrücklich im Vertrag zu vereinbaren.
  • Wichtig ist dabei: Die Wahl des Rechts ersetzt nicht die Gerichtsstandsvereinbarung – beides sollte vertraglich geregelt werden.

b) Bei Verbraucherverträgen mit Auslandsbezug: Verbraucherschutz beachten

Auch mit Verbrauchern im Ausland kann eine Rechtswahl getroffen werden – aber:

  • Der Verbraucher behält den Schutz zwingender Rechtsvorschriften seines Heimatlandes, sofern Sie als Unternehmer dort tätig sind oder liefern (Art. 6 Rom-I).
  • Wenn Sie z. B. einen Onlineshop betreiben und an einen Kunden in Frankreich verkaufen, müssen Sie sich möglicherweise auch an französisches Verbraucherschutzrecht halten – trotz Wahl deutschen Rechts.

3. Mein Fazit: Prävention durch gute Vertragsgestaltung

Die Erfahrung zeigt: Wer frühzeitig für klare Regeln sorgt, vermeidet später unnötige Rechtsstreitigkeiten, die nicht nur Zeit und Geld kosten, sondern auch Geschäftsbeziehungen belasten können.

Ob es um den Gerichtsstand oder die Rechtswahl geht – im B2B-Bereich haben Sie viele Möglichkeiten. Im Umgang mit Verbrauchern hingegen gelten strenge Regeln, die verhindern sollen, dass diese benachteiligt werden, was häufig der Fall wäre, wenn der Gerichtsstand frei wählbar wäre.

Ich empfehle daher, Ihre AGB und Vertragsklauseln regelmäßig anwaltlich prüfen zu lassen – vor allem, wenn Sie neue Zielmärkte erschließen oder international arbeiten. So stellen Sie sicher, dass Ihre Regelungen rechtssicher und durchsetzbar sind.

Wenn Sie Unterstützung bei der Gestaltung oder Überprüfung Ihrer Verträge brauchen, bin ich gerne für Sie da – persönlich, kompetent und mit dem nötigen Blick für die wirtschaftlichen Zusammenhänge. Vereinbaren Sie einfach einen Termin in meiner Kanzlei in Bad Segeberg. Ich freue mich auf das Gespräch mit Ihnen!

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine rechtliche Beratung im Einzelfall dar. Er wurde unter Zuhilfenahme künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell geprüft.