Einziehung im Strafverfahren – Das unterschätzte Risiko für Unternehmer und Geschäftsführer
Bad Segeberg. Warum Sie als Unternehmer auch dann zahlen könnten, wenn Sie selbst gar nicht verurteilt werden. Viele Unternehmer und Geschäftsführer denken beim Wort „Strafverfahren“ zuerst an klassische Geld- oder Freiheitsstrafen. Doch es gibt eine stille, oft übersehene Gefahr, die erhebliche wirtschaftliche Folgen haben kann: die Einziehung.
Als Anwalt für Strafrecht sieht man immer wieder Fälle, in denen Unternehmen plötzlich mit fünf- oder sechsstelligen Forderungen konfrontiert werden – ohne selbst im Mittelpunkt des Verfahrens gestanden zu haben. Wie das sein kann? Lesen Sie weiter.
Was ist die Einziehung?
Die Einziehung ist ein rechtliches Instrument, das es dem Staat erlaubt, Taterträge oder aus einer Ordnungswidrigkeit stammende Vorteile einzuziehen – also dauerhaft zu entziehen.
Das bedeutet konkret:
Wenn durch eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit ein wirtschaftlicher Vorteil erlangt wurde (z. B. Geld, Waren, Aufträge, Vermögenswerte), kann dieser Vorteil vom Staat abgeschöpft werden – unabhängig davon, ob eine Verurteilung erfolgt oder wer aktuell im Besitz des Vermögens ist.
Warum Unternehmer besonders betroffen sind
Gerade Unternehmen stehen im Fokus der Einziehung – und zwar häufig als Drittbeteiligte. Das heißt: Auch wenn nicht Sie persönlich beschuldigt werden, kann Ihr Unternehmen betroffen sein, wenn es wirtschaftlich von der (vermeintlichen) Straftat profitiert hat.
Ein Beispiel aus der Praxis:
Ein Mitarbeiter beschafft sich illegal Insiderinformationen und schließt auf Basis dieser Infos einen lukrativen Vertrag für das Unternehmen ab. Das Unternehmen weiß davon nichts – aber der Staat kann trotzdem den Gewinn aus diesem Geschäft einziehen.
Auch beliebt: Subventionsbetrug, fehlerhafte Abrechnungen oder Scheinselbstständigkeit – in all diesen Konstellationen droht nicht nur ein Bußgeld oder eine Strafe, sondern auch die Rückführung der „erlangten Vorteile“.
Die Einziehung ist kein Strafschaden – sondern wirtschaftlicher Verlust
Ein häufiges Missverständnis ist, dass Einziehung „nur bei Verurteilung“ oder „nur bei kriminellen Organisationen“ drohe. Tatsächlich ist die Einziehung ein eigenständiger Vermögenszugriff, der auch in folgenden Fällen erfolgen kann:
- Bei Ordnungswidrigkeiten (z. B. Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz, Umweltrecht, Datenschutz)
- Gegen Dritte, die vom Tatgeschehen wirtschaftlich profitiert haben
- Auch bei eingestellten Verfahren, wenn ein sogenannter „Vermögensarrest“ zuvor angeordnet wurde
Gerichte und Staatsanwaltschaften gehen dabei zunehmend aggressiv vor – insbesondere bei Unternehmen mit „tiefer Tasche“.
Was sagt das Gesetz?
Die Einziehung ist in den §§ 73 ff. StGB geregelt. Die wichtigsten Punkte:
- Es wird nicht der Täter bestraft, sondern der unrechtmäßige Vorteil abgeschöpft
- Die Einziehung kann auch erfolgen, wenn der Gewinn indirekt über mehrere Stufen beim Unternehmen landet
- Auch bei Ordnungswidrigkeiten (§ 29a OWiG) ist die Einziehung zulässig – also selbst bei nicht-strafrechtlich relevantem Verhalten
Besonders problematisch: Die Einziehung kann auch ohne vorherige Hauptverhandlung im sogenannten Strafbefehlsverfahren oder durch ein selbstständiges Einziehungsverfahren erfolgen.
Und: Sicherungen wie Vermögensarrest (§ 111e StPO) können bereits im Ermittlungsverfahren getroffen werden – etwa durch Kontopfändungen oder Grundbucheinträge.
Und was bedeutet das für Sie als Geschäftsführer?
Als Geschäftsführer haften Sie für Ihr Unternehmen – und zwar auch wirtschaftlich. Wird z. B. der Gewinn aus einem rechtswidrig zustande gekommenen Geschäft eingezogen, bedeutet das nicht nur einen Liquiditätsverlust, sondern möglicherweise auch Probleme mit Banken, Gesellschaftern oder Aufsichtsorganen.
Selbst wenn Sie persönlich nicht belangt werden:
Die wirtschaftliche Stabilität Ihres Unternehmens kann empfindlich erschüttert werden.
Wie Sie sich schützen können
Als erfahrene Anwälte für Strafrecht mit Fokus auf Unternehmensmandate empfehlen wir:
- Compliance-Programme aktiv leben – nicht nur auf dem Papier
- Schulung von Mitarbeitern in sensiblen Bereichen (z. B. Beschaffung, Vertrieb, Subventionen)
- Transparente Dokumentation von Abläufen und Entscheidungen
- Frühzeitige rechtliche Begleitung, sobald ein Ermittlungsverfahren bekannt wird
- Im Verdachtsfall: Nicht reden – sondern den Anwalt für Strafrecht einschalten
Fazit: Die Einziehung ist mehr als „nur ein bisschen Strafrecht“
Die Einziehung ist ein mächtiges wirtschaftliches Werkzeug des Staates, das inzwischen regelmäßig und entschlossen eingesetzt wird. Gerade für Unternehmen und deren Geschäftsführer kann sie zu einem massiven wirtschaftlichen Risiko werden – oft unbemerkt, bis es zu spät ist.
Deshalb unser Rat: Nehmen Sie die Gefahr ernst, lassen Sie sich beraten, und sorgen Sie dafür, dass nicht nur Ihr Unternehmen rechtlich, sondern auch wirtschaftlich geschützt ist.
Sie haben Fragen zur Einziehung, zu Ordnungswidrigkeiten im Unternehmen oder zu möglichen Risiken in Ermittlungsverfahren? Kontaktieren Sie uns – Ihr Anwalt für Strafrecht hilft Ihnen kompetent, diskret und lösungsorientiert.
Hinweis gemäß § 5 TMG:
Dieser Beitrag wurde mit Unterstützung von Künstlicher Intelligenz (KI) erstellt und redaktionell durch unsere Kanzlei geprüft. Er dient ausschließlich allgemeinen Informationszwecken und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich bitte an einen spezialisierten Anwalt für Strafrecht.