Alexander Rackow

„Steuerhehlerei bei Shisha-Tabak: Welche Strafen bei unverzollter Ware drohen“

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„Steuerhehlerei bei Shisha-Tabak: Welche Strafen bei unverzollter Ware drohen“

Bad Segeberg (em) Was ein kleiner Tabakladen und große Probleme miteinander zu tun haben. Ein kleiner Kiosk irgendwo im Stadtgebiet. Zwischen Lutscher, E-Zigaretten und Handyhüllen stapeln sich in einer Ecke auffällig viele Dosen Shisha-Tabak. Soweit, so unspektakulär – wären da nicht ein paar Zollbeamte, die genauer hinschauen. 

Was sie finden: mehrere Kilogramm Shisha-Tabak – ohne deutsche Steuerbanderole. Und damit beginnt das, was viele Ladenbetreiber unterschätzen: ein strafrechtliches Verfahren wegen Steuerhehlerei.

Was ist Steuerhehlerei überhaupt?

Klingt sperrig, ist aber schnell erklärt:
Steuerhehlerei (§ 374 AO) liegt dann vor, wenn jemand Waren verkauft, kauft oder in Umlauf bringt, bei denen Steuern (z. B. Tabaksteuer) hinterzogen wurden – und er das auch weiß oder zumindest billigend in Kauf nimmt.

Kurz gesagt: Wer nicht versteuerten Shisha-Tabak in seinem Laden anbietet oder weiterverkauft, riskiert eine Anzeige – selbst wenn er das Zeug "nur aus dem Kofferraum eines Bekannten" hat.

Warum das nicht harmlos ist

Shisha-Tabak unterliegt in Deutschland der Tabaksteuer. Und die hat es in sich.. Wer also mehrere Kilo unversteuerten Tabak lagert oder verkauft, hinterzieht schnell mehrere Hundert bis Tausende Euro an Steuern.

Und da versteht der Staat keinen Spaß. Denn der Tabakmarkt ist – ähnlich wie der Zigarettenmarkt – streng überwacht. Gerade bei kleineren Geschäften oder Shisha-Bars, die „nebenbei“ auch Tabak verkaufen, schauen Zoll und Steuerfahndung inzwischen genau hin.

Welche Strafe droht bei Steuerhehlerei?

Die Strafandrohung reicht bis zu 5 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. In besonders schweren Fällen – zum Beispiel bei gewerbsmäßigem oder bandenmäßigen Handel – kann sogar eine Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und zehn Jahren verhängt werden.

Typische Faktoren für die Strafzumessung:

  • Höhe des Steuerschadens (je mehr unversteuerter Tabak, desto heftiger)
  • Vorstrafen des Betroffenen
  • Ob gewerbsmäßig oder „aus Gefälligkeit“ gehandelt wurde
  • Kooperationsbereitschaft im Ermittlungsverfahren

Wer den Tabak aus dem Ausland „mitgebracht“ oder auf dunklen Wegen gekauft hat, macht sich übrigens nicht nur der Steuerhehlerei, sondern möglicherweise auch der Steuerhinterziehung (§ 370 AO) oder eines Verstoßes gegen das Tabaksteuergesetz schuldig.

Was tun, wenn der Zoll plötzlich vor der Tür steht?

Ruhe bewahren. Nichts unterschreiben. Keine Aussagen ohne anwaltliche Rücksprache. Und vor allem: sofort anwaltlichen Beistand einholen.

Als Strafverteidiger für Wirtschaftsstrafrecht weiß ich, wie schnell aus einem kleinen Tabakverkauf ein großes Problem werden kann – und wie man dagegen vorgeht. In vielen Fällen lassen sich durch kluges Verhalten im Ermittlungsverfahren spätere Konsequenzen deutlich abmildern.

Fazit: Shisha-Risiken besser nicht unterschätzen

Wer Tabakwaren verkauft – egal ob im Kiosk, in der Bar oder privat – sollte sich mit den steuerrechtlichen Spielregeln auskennen. Unwissen schützt nicht vor Strafe. Und ein paar Kilogramm unversteuerter Tabak können mehr Ärger machen, als man denkt.

Sie sind betroffen oder haben Fragen?

Wenn gegen Sie wegen Steuerhehlerei oder Tabaksteuerverstößen ermittelt wird, stehe ich Ihnen als erfahrener Strafverteidiger zur Seite. Diskret. Klar. Und mit dem Ziel, das Beste für Sie rauszuholen.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er wurde mit redaktioneller Sorgfalt erstellt und mit Unterstützung einer KI-Technologie verfasst.