§ 266a StGB – Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt: Ein kurzer Leitfaden
Bad Segeberg (em) Die schlechte Nachricht ist: Als Unternehmer stehen Sie in Deutschland immer mit einem Bein im Gefängnis. Die gute Nachricht ist, es ist nur ein Bein. Das Wirtschaftsstrafrecht birgt nämlich viele Risiken für Unternehmen und vor allem deren Verantwortliche. Eine wirklich üble Falle, die von den Behörden auch gezielt genutzt wird, um Geld einzutreiben, ist § 266a StGB – das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt. Doch was bedeutet das konkret, und welche Konsequenzen drohen?
Hier erfahren Sie, wann der Tatbestand erfüllt ist, welche Folgen drohen können und warum es oft sinnvoll ist, proaktiv auf die Behörden zuzugehen, um eine Lösung zu finden.
Typische Situationen, in denen § 266a StGB relevant wird
Eine häufige Konstellation, in der § 266a StGB auf den Plan tritt, ist die bewusste Umgehung von Sozialabgaben. Dies geschieht oft, wenn Arbeitgeber Teile des Gehalts schwarz auszahlen. Ein Beispiel: Ein Arbeitnehmer erhält offiziell einen geringeren Lohn laut Arbeitsvertrag, während der Rest in bar ausgezahlt wird. Sozialversicherungsbeiträge werden jedoch nur für den offiziell angemeldeten Lohn abgeführt.
Eine echte Falle für Unternehmer ist die regelmäßige Erhöhung des Mindestlohns. Behörden, insbesondere der Zoll, führen kurz nach Wirksamwerden ganz bewusst verstärkte Kontrollen durch, um zu prüfen, ob Mindestlohnvorschriften eingehalten und korrekt abgerechnet werden. Unternehmen, die hier nachlässig sind oder sogar bewusst rechtswidrig handeln, geraten schnell ins Visier der Ermittler. Besonders betroffen ist hier das Baugewerbe und der Gastronomiebereich.
Die Konsequenzen: Strafen und langfristige Auswirkungen
In den letzten Jahren haben die Gerichte eine klare Tendenz gezeigt: Strafen für Verstöße gegen § 266a StGB werden immer strenger. Dies liegt daran, dass solche Taten nicht nur einen finanziellen Schaden verursachen, sondern auch das Sozialversicherungssystem als Ganzes untergraben.
Zu den häufigsten Sanktionen gehören:
- Geld- und Freiheitsstrafen: Je nach Schwere der Tat drohen empfindliche Geldstrafen oder Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren. In schweren Fällen sind auch längere Haftstrafen möglich.
- Berufsverbot als Geschäftsführer: Gemäß § 6 GmbHG führt eine Verurteilung unter Umständen dazu, dass man nicht mehr als Geschäftsführer tätig sein darf. Dies kann für Unternehmer existenzbedrohend sein.
- Aberkennung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit: Auch die Zulassung für bestimmte Gewerbebetriebe kann bei einer Verurteilung entzogen werden, was insbesondere für Unternehmer mit einer Gewerbe - oder Gaststättenerlaubnis schwerwiegende Folgen hat. Das passiert üblicherweise sogar schon bei einer Verurteilung zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen.
Warum eine aktive Zusammenarbeit mit den Behörden sinnvoll ist
Wenn Sie als Unternehmer feststellen, dass es in Ihrem Betrieb zu Unregelmäßigkeiten gekommen ist, sollten Sie nicht abwarten, bis die Behörden Sie kontaktieren. Ein frühzeitiger Gang zu einem Rechtsanwalt für Strafrecht kann in vielen Fällen entscheidend sein, um das Verfahren positiv zu beeinflussen. Dies gilt insbesondere, wenn Sie Fehler eigenständig und proaktiv bei den Behörden korrigieren möchten.
Eine aktive Kooperation signalisiert Einsicht und die Bereitschaft, Verantwortung zu übernehmen. Behörden und Gerichte honorieren dies oft mit milderen Strafen oder der Möglichkeit, Verfahren außergerichtlich zu regeln.
Unser Angebot: Rechtliche Unterstützung im Wirtschaftsstrafrecht
Wenn Sie in Bad Segeberg, Neumünster oder Lübeck mit dem Vorwurf einer Straftat nach § 266a StGB konfrontiert werden, ist schnelles und kompetentes Handeln entscheidend. Als Kanzlei im Wirtschaftsstrafrecht unterstützen wir Sie in allen Phasen des Verfahrens:
- Präventive Beratung, um Risiken zu minimieren
- Begleitung bei Selbstanzeigen oder der Zusammenarbeit mit Behörden
- Vertretung vor Gericht und in Ermittlungsverfahren
Setzen Sie sich frühzeitig mit uns in Verbindung, um Ihre rechtlichen und unternehmerischen Interessen zu schützen.
Fazit: Vorsicht ist besser als Nachsicht
Verstöße gegen § 266a StGB sind kein Kavaliersdelikt. Sie können weitreichende Folgen für Unternehmer und Geschäftsführer haben, bis hin zur Untersagung des Betriebs oder dem Risiko nicht mehr als Geschäftsführer tätig werden zu dürfen. Mit einer professionellen Beratung können Sie jedoch frühzeitig gegensteuern und Ihre rechtlichen Risiken minimieren.
Kontaktieren Sie uns gerne für eine Erstberatung. Ihre rechtliche Sicherheit ist unser Anliegen!