Was tun bei einer Anklage wegen Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte?
Bad Segeberg (em) Wenn es am Rande eines Fußballspiels oder auf einer Feier mal etwas lauter wird und vielleicht auch noch Alkohol im Spiel ist, kann die Situation schnell eskalieren. In solchen Momenten kann ein kleiner Zwischenfall zu großen Konsequenzen führen – vor allem, wenn auch noch die Polizei auftaucht. Nicht selten endet das Zusammentreffen dann mit dem Vorwurf des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte nach § 113 StGB.
Falls Sie in Neumünster, Wahlstedt, Bad Segeberg oder Trappenkamp eine Anzeige, einen Strafbefehl oder gar eine Anklage wegen § 113 StGB erhalten haben, ist schnelles und überlegtes Handeln gefragt. In diesem Beitrag erläutere ich, was Sie in einem solchen Fall tun sollten und wie sich § 113 StGB von § 114 StGB unterscheidet, der den tätlichen Angriff auf Vollstreckungsbeamte regelt.
Was bedeutet § 113 StGB – Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte?
§ 113 StGB greift, wenn jemand einem Vollstreckungsbeamten, wie einem Polizisten, bei einer rechtmäßigen Amtshandlung mit Gewalt oder Drohungen Widerstand leistet. Die Strafvorschrift schützt Beamte, die ihre Pflichten ausüben und soll dafür sorgen, dass rechtmäßige Handlungen der Polizei nicht gestört werden. Das bedeutet, dass es ausreicht, wenn jemand versucht, eine polizeiliche Maßnahme wie eine Festnahme oder Kontrolle aktiv zu verhindern.
Beispiel: Sie feiern mit Freunden und die Stimmung ist ausgelassen. Als die Polizei Sie auffordert, den Bereich zu verlassen, schubsen Sie in Ihrer Aufregung einen Beamten zur Seite. Auch wenn das im Affekt geschieht, kann diese Handlung bereits als Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte gewertet werden.
Mögliche Strafen für § 113 StGB
Für Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte drohen grundsätzlich eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren. In schwerwiegenderen Fällen, etwa wenn ein gefährlicher Gegenstand verwendet wurde, kann die Strafe auf bis zu fünf Jahre erhöht werden.
Verhältnis zwischen § 113 StGB und § 114 StGB – Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte
Oft wird § 113 StGB mit § 114 StGB verwechselt, bei dem es um tätliche Angriffe auf Vollstreckungsbeamte geht. Was ist da der Unterschied? Ganz einfach: § 114 StGB greift, wenn ein Beamter während oder außerhalb einer Vollstreckungshandlung gezielt körperlich attackiert wird. Während § 113 StGB schon dann einschlägig ist, wenn jemand den Beamten am Durchführen einer Amtshandlung hindert, setzt § 114 StGB eine aktive körperliche Attacke voraus.
Wichtig zu wissen:
- § 113 StGB: Dieser Paragraph deckt das behindern, schubsen oder bedrohen eines Beamten ab, um eine Amtshandlung zu vereiteln oder zu stören.
- § 114 StGB: Dieser Paragraph greift, wenn ein gezielter Angriff erfolgt, beispielsweise Schlagen oder Treten des Beamten, ohne dass er zwingend in einer Vollstreckungshandlung ist.
Da § 114 StGB strengere Voraussetzungen und höhere Strafen mit sich bringt, kann die Unterscheidung zwischen den beiden Tatbeständen entscheidend sein. Für tätliche Angriffe drohen nämlich mindestens drei Monate Freiheitsstrafe, die auf bis zu fünf Jahre erhöht werden können, wenn gefährliche Gegenstände im Spiel sind.
Was tun bei einer Anzeige oder Anklage wegen § 113 StGB?
Wenn Ihnen Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte vorgeworfen wird, ist der wichtigste Schritt, Ruhe zu bewahren und keine unüberlegten Aussagen zu machen. Hier in Neumünster, Wahlstedt, Bad Segeberg und Trappenkamp stehe ich Ihnen als Anwalt für Strafrecht zur Seite, um Sie in dieser Situation optimal zu beraten.
Schritt-für-Schritt-Vorgehen bei einer Anzeige:
- Keine Aussagen ohne Anwalt: Nach der Anzeige sollten Sie gegenüber Polizei oder Staatsanwaltschaft keine Aussage machen. Jede unüberlegte Äußerung kann später gegen Sie verwendet werden.
- Anwalt kontaktieren: Ich prüfe die Vorwürfe und entwickle mit Ihnen eine Verteidigungsstrategie. Gerade bei § 113 StGB gibt es viele Ansatzpunkte, um die Vorwürfe zu entschärfen oder zu widerlegen.
- Beweislage analysieren: Oft beruhen Vorwürfe auf missverständlichen Situationen. Gemeinsam gehen wir die Details durch, um entlastende Beweise oder Zeugen für Ihre Verteidigung zu finden.
- Strategische Vorgehensweise festlegen: Je nach Beweislage und Vorwürfen klären wir, ob eine außergerichtliche Lösung möglich ist oder ob wir die Sache gerichtlich klären.
- Ihre Rechte verteidigen: Es ist Ihr Recht, sich gegen die Vorwürfe zu verteidigen. Als Strafanwalt achte ich darauf, dass das Verfahren korrekt und fair abläuft und setze mich für die bestmögliche Lösung ein.
Mögliche Verteidigungsansätze bei § 113 StGB und § 114 StGB
Klar, jeder Fall ist anders, aber natürlich gibt es ein paar typische Ansätze, die ich als Verteidiger prüfe:
- Prüfung der Rechtmäßigkeit der Amtshandlung: § 113 StGB setzt voraus, dass die Maßnahme des Beamten rechtmäßig war. Sollte das nicht der Fall gewesen sein, kann dies ein zentraler Punkt der Verteidigung sein.
- Fehlinterpretationen und Missverständnisse: In hitzigen Situationen ist die Wahrnehmung oft verzerrt. Ich gehe den Umständen auf den Grund und arbeite daran, Missverständnisse aufzuklären und herauszufinden, was wirklich passiert ist.
- Notwehr oder Selbstschutz: War Ihre Reaktion auf die Situation eine Folge von Bedrohung oder Angst, kann man auch das gut anbringen. In einigen Fällen kommt sogar Notwehr als Rechtfertigung in Betracht.
Fazit: Verteidigung bei § 113 StGB und § 114 StGB in Neumünster, Wahlstedt, Bad Segeberg und Trappenkamp
Eine Anzeige wegen Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte oder eines tätlichen Angriffs kann schnell weitreichende Konsequenzen haben. Sie sollten sich deshalb frühzeitig anwaltliche Unterstützung sichern. Ich prüfe Ihre Situation gründlich, analysiere die Vorwürfe und erarbeite eine fundierte Verteidigung, damit Sie bestmöglich aus der Situation herauskommen.
Falls Sie in Neumünster, Wahlstedt, Bad Segeberg oder Trappenkamp eine Anzeige erhalten haben, stehe ich Ihnen als erfahrener Strafverteidiger zur Seite. Mit kompetenter Beratung und Engagement schütze ich Ihre Rechte und begleite Sie durch das Verfahren.
Kontaktieren Sie mich – Ihr Anwalt für Strafrecht in Neumünster, Wahlstedt, Bad Segeberg und Trappenkamp
Wenn Sie wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte Unterstützung brauchen, kontaktieren Sie mich gerne. Wir besprechen Ihre Situation vertraulich und klären Ihre Fragen, um eine maßgeschneiderte Verteidigungsstrategie zu entwickeln.